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Änderung § 61 LuftVZO vom 12.07.2008

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§ 61 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 61 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Genehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde


(1) Die Betriebsgenehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird erteilt

1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat,

2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle.

(Text alte Fassung)

Die Genehmigung umfaßt nicht die Durchführung von Bodenabfertigungsdiensten durch das Luftfahrtunternehmen.

(Text neue Fassung)

Die Genehmigung umfasst nicht die Durchführung von Bodenabfertigungsdiensten durch das Luftfahrtunternehmen.

(2) Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, erteilt. Die Genehmigung kann von der Luftfahrtbehörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn der Schwerpunkt der beabsichtigten Unternehmertätigkeit in diesem Lande liegt und die nach Satz 1 zuständige Behörde zustimmt.

(3) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen wird in allen Fällen von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.

(4) Das Verfahren für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) richtet sich

1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den Bestimmungen der JAR-OPS 1.175ff. der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen in der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in deutscher Übersetzung bekannt gemachten Fassung (JAR-OPS 1 deutsch) vom 4. August 1998 (BAnz. Nr. 181a vom 26. September 1998), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. September 2001 (BAnz. S. 21226);

2. bei Hubschraubern, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den Bestimmungen der JAR-OPS 3.175ff. der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern in der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in deutscher Übersetzung bekannt gemachten Fassung (JAR-OPS 3 deutsch) vom 4. August 1998 (BAnz. Nr. 182a vom 29. September 1998).