Änderung § 14 LuftVZO vom 18.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 LuftVZO, alle Änderungen durch Artikel 3 LuftRÄndG am 18. Juni 2021 und Änderungshistorie der LuftVZO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2021 geltenden Fassung
§ 14 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Eintragungen in Luftfahrzeugregister


(Text alte Fassung)

(1) 1 Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone sind bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle einzutragen. 2 Die Eintragung kann vor der Verkehrszulassung vorgenommen werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 3 Dem Eigentümer oder im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird ein Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt. 4 Der Eintragungsschein ist bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge, unbemannte Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a und bemannte Ballone sind bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle einzutragen. 2 Die Eintragung kann vor der Verkehrszulassung vorgenommen werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. 3 Dem Eigentümer oder im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird ein Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt. 4 Der Eintragungsschein ist bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen.

(2) 1 Ultraleichtflugzeuge und Ultraleichthubschrauber werden für die Verkehrszulassung von den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in das Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen, Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 auf Antrag. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz 1 Satz 4 jedoch nicht für Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4.



(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed