Änderung § 23 LuftVZO vom 01.02.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 LuftVZO, alle Änderungen durch Artikel 1 LuftfahrerRÄndV am 1. Februar 2009 und Änderungshistorie der LuftVZO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2009 geltenden Fassung
§ 23 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.01.2009 BGBl. I S. 133
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Mindestalter


(1) Das Mindestalter zum Erlangen einer Lizenz beträgt

1. 16 Jahre für Segelflugzeugführer (ohne Klassenberechtigung für Reisemotorsegler), Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8,

2. 17 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer (mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler), Führer motorgetriebener Luftsportgeräte und Freiballonführer,

3. 18 Jahre für Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer und für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder,

(Text alte Fassung)

4. 21 Jahre für Verkehrsflugzeugführer, Verkehrshubschrauberführer, Flugingenieure, Luftschiffführer, Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 sowie zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, Prüfer von Luftfahrtgerät und Flugdienstberater.

(Text neue Fassung)

4. 21 Jahre für Verkehrsflugzeugführer, Verkehrsflugzeugführer in mehrköpfigen Flugbesatzungen (Multi-Crew Pilot Licence (MPL)), Verkehrshubschrauberführer, Flugingenieure, Luftschiffführer, Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 sowie zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9, Prüfer von Luftfahrtgerät und Flugdienstberater.

(2) Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt

1. 14 Jahre für Segelflugzeugführer und Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte,

2. 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 sowie zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9,

3. 16 Jahre für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Führer motorgetriebener Luftsportgeräte und Freiballonführer,

4. 17 Jahre für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Nr. 3 und 4.

Die zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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