Änderung § 63c LuftVZO vom 14.10.2009

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§ 63c LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.10.2009 geltenden Fassung
§ 63c LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 14.10.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3535

(Textabschnitt unverändert)

§ 63c Flugpreise


(1) Die zuständige Behörde kann von den Luftfahrtunternehmen im Einzelfall oder allgemein die Vorlage der Flugpreise und Beförderungsbedingungen verlangen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Flugpreisgestaltung im Luftverkehr innerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft richtet sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl. EG Nr. L 240 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung. Der im Sinne dieser Verordnung hinterlegte Flugpreis wird 24 Stunden nach Eingang wirksam, es sei denn, die zuständige Behörde trifft Maßnahmen nach Artikel 6 der Verordnung.

(3) Die Flugpreisgestaltung im Fluglinienverkehr, der nicht unter Absatz 2 fällt, richtet sich nach
den Bedingungen, die in den Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind. Soweit diese Regelungen nicht entgegenstehen, wird der vorgelegte Flugpreis zwei Wochen nach Eingang wirksam, es sei denn, die zuständige Behörde trifft Maßnahmen in entsprechender Anwendung der in Absatz 2 genannten Verordnung.

(Text neue Fassung)

(2) Die Flugpreisgestaltung im Fluglinienverkehr durch Luftverkehrsunternehmen mit Hauptgeschäftssitz außerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft richtet sich nach den Bedingungen, die in den Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind. Soweit diese Regelungen nicht entgegenstehen, wird der vorgelegte Flugpreis zwei Wochen nach Eingang wirksam.




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