§ 52 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung | § 52 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 23.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Erteilung und Umfang der Genehmigung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Genehmigung des Landeplatzes ist für seine Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie kann mit Auflagen insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung eines Landeplatzes und zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit Festlegung der Höhe der Versicherungssumme verbunden und befristet werden. | (Text neue Fassung) (1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend. |
(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten | |
1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 entsprechenden Angaben, | 1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden Angaben, |
2. die Richtung und Länge der Start- und Landeflächen und gegebenenfalls der Start- und Landebahnen, 3. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches. | |
(3) § 42 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die Bekanntmachung muß die Angaben nach Absatz 2 enthalten. | (3) § 42 Abs. 4 gilt entsprechend. |