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Änderung § 91 LuftVZO vom 23.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 91 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 91 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 91 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist spätestens zwei volle Werktage vor Beginn der beabsichtigten Flüge bei der Erlaubnisbehörde zu stellen. Bei der Berechnung der Frist gilt der Sonnabend nicht als Werktag.

(Text neue Fassung)

(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Ausflugs bei der Erlaubnisbehörde zu stellen. Bei der Berechnung der Frist gilt der Sonnabend nicht als Werktag.

(2) Der Antrag muß enthalten

1. den Namen, die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers und des Luftfahrzeugführers, sowie auf Verlangen der Erlaubnisbehörde Angaben über Namen, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz der weiteren Insassen,

2. das Eintragungszeichen, die Art und das Muster des Luftfahrzeugs,

3. den Reiseweg und das Reiseziel unter Angabe der geplanten Zwischenlandungen,

vorherige Änderung

4. den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ausreise und der Rückkehr,

5. den Zweck der Ausreise.



4. den voraussichtlichen Zeitpunkt des Ausflugs und der Rückkehr,

5. den Zweck des Ausflugs.

(3) Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, die für eine Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)