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Änderung § 96 LuftVZO vom 23.11.2006

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§ 96 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 96 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 96 Erlaubnisfreie Einreise und vereinfachte Erteilung der Erlaubnis


(Text neue Fassung)

§ 96 Vereinfachte Erteilung der Erlaubnis


vorherige Änderung

(1) Einer Erlaubnis bedarf es nicht, soweit dies durch ein für den Heimatstaat des Luftfahrzeugs und die Bundesrepublik Deutschland verbindliches Abkommen gestattet ist oder soweit nichtmotorgetriebene Luftfahrzeuge für Flüge zu nichtgewerblichen Zwecken betroffen sind.

(2) Bei Einreisen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, und bei Flügen des Gelegenheitsverkehrs, soweit sie nicht unter Artikel 2 des mehrseitigen Abkommens über gewerbliche Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa vom 30. April 1956 (BGBl. 1959 II S. 821) fallen, bedarf die Einreise der Erlaubnis.

(3) Bei der Einreise
von Luftfahrzeugen, welche die vorgeschriebenen Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen eines ICAO-Mitgliedstaates führen, gilt die Erlaubnis für den Einflug im Gelegenheitsverkehr, mit Ausnahme der Flüge nach § 95 Abs. 4, als erteilt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht vor der angegebenen Zeit des Einflugs abgelehnt wird. Die Rechtswirkungen nach Satz 1 treten nur dann ein, wenn der Antrag von einem nach § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestellten inländischen Empfangsbevollmächtigten eingereicht wurde, der zugleich der Genehmigungsbehörde als Zustellungsbevollmächtigter nach § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes benannt worden ist.



Für den Einflug von Luftfahrzeugen, welche die vorgeschriebenen Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen eines ICAO-Mitgliedstaates führen, gilt die Erlaubnis für den Einflug im Gelegenheitsverkehr mit Ausnahme der Flüge nach § 95 Abs. 3 als erteilt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht vor der angegebenen Zeit des Einflugs abgelehnt wird. Die Rechtswirkungen nach Satz 1 treten nur dann ein, wenn der Antrag von einem nach § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestellten inländischen Empfangsbevollmächtigten eingereicht wurde, der zugleich der Genehmigungsbehörde als Zustellungsbevollmächtigter nach § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes benannt worden ist.