Änderung § 97 LuftVZO vom 23.11.2006

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§ 97 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 97 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97 Ausländische militärische Luftfahrzeuge


(Text neue Fassung)

§ 97 Ausländische Staatsluftfahrzeuge


vorherige Änderung

(1) Die Erlaubnis zur Einreise ausländischer militärischer Luftfahrzeuge erteilt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. § 96 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.

(2)
Das Bundesministerium der Verteidigung tritt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 an die Stelle der in § 78 Abs. 1, § 80 Nr. 1 und § 84 Satz 2 genannten Erlaubnisbehörde.



(1) Die Erlaubnis zum Einflug von ausländischen Luftfahrzeugen, die im Militärdienst verwendet werden, erteilt das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Für ausländische Luftfahrzeuge, die
im Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden, ist ein gesonderter Antrag auf Erteilung der Einflugerlaubnis nicht erforderlich, sofern eine entsprechende Angabe in dem nach § 25 der Luftverkehrs-Ordnung vorgesehenen Flugplan bei der zuständigen Flugverkehrskontrolle erfolgt. Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde (§ 94) nicht ausdrücklich ablehnt.

(3)
Das Bundesministerium der Verteidigung tritt in den Fällen des Absatzes 1 an die Stelle der in § 78 Abs. 1 genannten Erlaubnisbehörde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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