Änderung § 2 LuftVZO vom 01.03.2013

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§ 2 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
§ 2 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Zuständige Stellen


(Text alte Fassung)

Die Musterzulassung wird für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und für Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis zu einer höchstzulässigen Startmasse von 150 Kilogramm von dem Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, im Übrigen vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt.

(Text neue Fassung)

Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 und für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 erteilt der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, im Übrigen das Luftfahrt-Bundesamt die Musterzulassung, soweit nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 die Europäische Agentur für Flugsicherheit zuständig ist.

(heute geltende Fassung) 



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