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Änderung § 24a LuftVZO vom 24.12.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 24a LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 24a LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24a Tauglichkeitszeugnis


(Text neue Fassung)

§ 24a (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Tauglichkeitszeugnis wird gemäß dem entsprechenden Muster in Anlage 3 nach dem vollständigen Abschluss der entsprechenden flugmedizinischen Untersuchung erteilt. Der Umfang der flugmedizinischen Untersuchung und die Beurteilungsmaßstäbe für die Tauglichkeit richten sich nach den Bestimmungen über Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch).

(2) Die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 1 gelten für Verkehrsflugzeugführer, Berufsflugzeugführer, Verkehrshubschrauberführer, Berufshubschrauberführer, Luftschiffführer, Freiballonführer mit der Lizenz nach § 46 Abs. 5 der Verordnung über Luftfahrtpersonal und Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder.

(3) Die Anforderungen der Tauglichkeitsklasse 2 gelten für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Segelflugzeugführer, Flugingenieure, Freiballonführer mit der Lizenz nach § 46 Abs. 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal und Führer von Luftsportgeräten.



 
(heute geltende Fassung)