Änderung § 25 LuftVZO vom 24.12.2014

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§ 25 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 25 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Antrag auf Erteilung einer Lizenz


(Text neue Fassung)

§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Antrag auf Erteilung der Lizenz kann schon vor Ablegung der nach den Vorschriften gemäß § 20 Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Prüfungen gestellt werden. Ist für die Lizenz eine Prüfung nicht vorgeschrieben, ist der Antrag nach Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

1. die in § 24 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen, es sei denn, der Antrag wird bei der zuständigen Stelle gestellt, der die Unterlagen nach § 24 Abs. 4 oder 5 vorgelegt worden sind; die zuständige Stelle kann die Vorlage eines neuen Tauglichkeitszeugnisses verlangen, wenn das nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 vorgelegte Tauglichkeitszeugnis älter als ein Jahr ist,

2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die auf Verlangen nachzuweisen ist,

3. ein vom Ausbildungsbetrieb oder von der registrierten Ausbildungseinrichtung angefertigter Nachweis über die theoretische und praktische Ausbildung,

4. ein Passbild.



 



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