Änderung § 26b LuftVZO vom 24.12.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26b LuftVZO, alle Änderungen durch Artikel 1 LuftPersAnpEUV am 24. Dezember 2014 und Änderungshistorie der LuftVZO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26b LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 26b LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26b Ausübung der Rechte aus einer Lizenz


(Text neue Fassung)

§ 26b (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Rechte aus der Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber neben dem Luftfahrerschein ein gültiges Tauglichkeitszeugnis nach § 24d mitführt.



 
(heute geltende Fassung) 



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