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Änderung § 32 LuftVZO vom 24.12.2014

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§ 32 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 32 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Registrierung


(Text neue Fassung)

§ 32 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Registrierung muss enthalten:

1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Person sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des Registergerichts, dass die Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur noch von der Erteilung der Erlaubnis abhängt,

2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der Antragsteller eine natürliche Person ist; die Staatsangehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen,

3. die Kopien der Luftfahrerscheine sowie Lebensläufe des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer und des sonstigen Lehrpersonals,

4. den Nachweis, dass ausreichende personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen vorhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der verwendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten, einen sicheren Betrieb und eine geordnete Ausbildung durchzuführen,

5. die Zustimmung des Flugplatzhalters über Art der Ausbildung, die auf dem Flugplatz durchgeführt werden soll.

(2) Folgende Angaben sind dem Antrag beizufügen

1. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als Ausbildungsbetrieb für Flugausbildung nach § 30 Abs. 1:

die Angaben nach Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 deutsch oder nach Anhang 1a zu JAR-FCL 2.055 deutsch,

2. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als Ausbildungsbetrieb für Musterberechtigungen nach § 30 Abs. 1:

die Angaben nach Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 deutsch oder nach Anhang 2 zu JAR-FCL 2.055 deutsch,

3. bei Bewerbern um eine Erlaubnis als registrierte Ausbildungseinrichtung nach § 30 Abs. 1:

die Angaben nach Anlage 2.