§ 35 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung | § 35 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
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(Text alte Fassung) § 35 Beginn der Ausbildung | (Text neue Fassung)§ 35 (aufgehoben) |
Mit der Ausbildung darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Stelle dies aufgrund einer Abnahmeprüfung bei dem Ausbildungsbetrieb gestattet oder einer Ausbildungseinrichtung die Registrierung mitgeteilt hat. Die zuständige Stelle gibt die genehmigten Ausbildungsbetriebe und registrierten Ausbildungseinrichtungen in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt. Die Ausbildungseinrichtungen für Führer von nichtmotorgetriebenen Luftsportgeräten werden vom Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht. |