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Änderung § 37 LuftVZO vom 24.12.2014

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§ 37 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 37 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Rücknahme und Widerruf


(Text neue Fassung)

§ 37 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn länger als ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist.