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Änderung Anlage 2 LuftVZO vom 24.12.2014

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Anlage 2 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
Anlage 2 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 32) Angaben zum Antrag auf Registrierung einer Ausbildungseinrichtung


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung


A | Name und Anschrift, unter denen die Ausbildungseinrichtung betrieben wird

B | Name des/der Betreiber oder Vertretungsbefugten

C | Beabsichtigter Beginn der Ausbildungstätigkeit

D | Name, Anschrift und Telefonnummer der Fluglehrer unter Angabe der Qualifikationen

E | (i) Name und Anschrift des Flugplatzes, auf dem die Ausbildung durchgeführt werden soll (falls zutreffend),
(ii) Name des Unternehmers des Flugplatzes

F | Auflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung verwendet werden sollen, einschließlich aller synthetischen Flugübungsgeräte (falls zutreffend), unter Angabe von:

| Luftfahrzeugklasse/art und ggf. -muster, Eintragung(en) im Luftfahrzeugregister, eingetragenem(n) Halter(n), Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses

G | Art der Ausbildung, die in der Einrichtung durchgeführt werden soll:
Theoretische Ausbildung
Flugausbildung
Nachtflugqualifikation
Klassenberechtigungen (z. B. Reisemotorsegler)
Sonstige Berechtigungen (z. B. Kunstflugberechtigung, Wolkenflugberechtigung usw.)

H | Angaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der Auszubildenden

I | Angaben über Voll- oder Teilzeitbetrieb der Ausbildungseinrichtung

J | Sonstige zweckdienliche Angaben

K | Erklärung, dass
1. die Angaben zu A bis J richtig sind,
2. die Ausbildung in Übereinstimmung mit den in § 20 Abs. 2 oder 3 genannten Vorschriften durchgeführt wird.

Datum
Unterschrift