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Änderung § 62a LuftVZO vom 08.09.2015

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§ 62a LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 62a LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 568 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 62a Flugliniengenehmigung für Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Flugliniengenehmigung nach § 21 Abs. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes für Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Flugliniengenehmigung nach § 21 Abs. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes für Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.

(2) Übersteigt die Zahl der Luftfahrtunternehmen, die ihr Interesse an der Ausübung von Verkehrsrechten bekundet haben, oder der Umfang der beantragten Nutzung von Verkehrsrechten den Rahmen, der in einem nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 7, ABl. EU Nr. L 195 S. 3) mit einem ausländischen Staat vereinbarten Luftverkehrsabkommen hinsichtlich Designierung und Verkehrsrechten gesetzt ist, wird die Flugliniengenehmigung nur solchen Luftfahrtunternehmen erteilt, die sich zuvor erfolgreich in einem Verfahren über die Aufteilung von Verkehrsrechten aus einem Luftverkehrsabkommen um die Nutzung von mindestens einem Verkehrsrecht zur Durchführung von Fluglinienverkehr mit dem ausländischen Staat beworben haben.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung legt das Verfahren über die Aufteilung der sich aus Luftverkehrsabkommen mit ausländischen Staaten für Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Verkehrsrechte fest. Es gibt dieses Verfahren im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.



(3) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt das Verfahren über die Aufteilung der sich aus Luftverkehrsabkommen mit ausländischen Staaten für Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Verkehrsrechte fest. 2 Es gibt dieses Verfahren im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.

(heute geltende Fassung)