§ 73 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 73 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 568 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73 Genehmigungsbehörde | |
Die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen wird 1. für Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über ein Land hinausgehen, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem die Veranstaltung stattfinden soll, | |
(Text alte Fassung) 2. für Luftfahrtveranstaltungen, die über ein Land hinausgehen, von der im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beauftragten Landesluftfahrtbehörde, | (Text neue Fassung) 2. für Luftfahrtveranstaltungen, die über ein Land hinausgehen, von der im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragten Landesluftfahrtbehörde, |
3. in allen übrigen Fällen vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. |