§ 94 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 94 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 568 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 94 Erlaubnisbehörde | |
(Text alte Fassung) Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt. | (Text neue Fassung) Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt. |