Änderung § 45d LuftVZO vom 03.07.2016

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§ 45d LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2016 geltenden Fassung
§ 45d LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 45d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 45d Flugplätze im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008


vorherige Änderung

 


§ 45 Absatz 4 und die §§ 45a bis 45c finden keine Anwendung auf Flugplätze, denen ein Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erteilt worden ist.




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