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Änderung § 81 LuftVZO vom 03.07.2016

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§ 81 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2016 geltenden Fassung
§ 81 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 81 Erforderliche Zustimmung


(Text neue Fassung)

§ 81 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst, die nicht von der Flugsicherungsorganisation betrieben werden, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes eingerichtet und betrieben werden. 2 Vor Erteilung der Zustimmung ist die Flugsicherungsorganisation zu hören. 3 Die laufende Überwachung des Betriebes obliegt der Luftfahrtbehörde nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(2) 1 Sollen in den Fällen des Absatzes 1 besondere Geräte zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen, betrieben werden, so ist dafür durch die Luftfahrtbehörde das Einverständnis der Flugsicherungsorganisation einzuholen. 2 Für die Überwachung gilt Absatz 1 Satz 3.

(3) (aufgehoben)

(4) Das mit der Durchführung von Flugsicherungsaufgaben nach den Absätzen 1 und 2 betraute Personal muss sachkundig sein und seine Befähigung dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nachweisen.



 
(heute geltende Fassung)