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Änderung § 82 LuftVZO vom 03.07.2016

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§ 82 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.07.2016 geltenden Fassung
§ 82 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 03.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 82 Zustimmung, Rücknahme und Widerruf


(Text neue Fassung)

§ 82 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Auf die Zustimmung, ihre Rücknahme und ihren Widerruf ist § 63 sinngemäß anzuwenden.

(2) Werden technische Mängel an den Funkanlagen oder Unregelmäßigkeiten in ihrem Betrieb festgestellt oder werden die Funkanlagen missbräuchlich für andere als in der Genehmigungsurkunde der Deutschen Bundespost oder des Bundesamtes für Post und Telekommunikation oder in der Frequenzzuteilung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post angegebene Zwecke verwendet, so kann die Zustimmung unbeschadet von Maßnahmen des Bundesamtes für Post und Telekommunikation widerrufen werden.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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