Änderung § 47 LuftVZO vom 01.02.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 47 LuftVZO, alle Änderungen durch Artikel 1 10. LuftVZOÄndV am 1. Februar 2007 und Änderungshistorie der LuftVZO

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§ 47 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 47 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Aufsicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Genehmigungsbehörde ist berechtigt nachzuprüfen, ob

(Text neue Fassung)

(1) Die Genehmigungsbehörde ist befugt zu prüfen, ob

1. der bauliche und betriebliche Zustand des Flughafens entsprechend der Genehmigung fortbesteht,

vorherige Änderung

2. die erteilten Auflagen eingehalten werden und

3. der Flughafenbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie kann die hierfür notwendigen Auskünfte verlangen und ist berechtigt, ihre Nachprüfungen auf dem Flughafen durchzuführen.

(2)
Die Zuständigkeit anderer Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Flughafen bleibt unberührt.



2. die erteilten Auflagen eingehalten werden,

3. der Flughafenbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird,

4. das Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet, betrieben und fortentwickelt wird und

5. die im Flugplatzhandbuch enthaltenen Informationen zutreffen und die vorgesehenen Verfahren zur Gewährleistung der Betriebssicherheit durchführbar sind.

(2) Die Genehmigungsbehörde
kann den Flughafenunternehmer zur Mitwirkung und zu Auskünften heranziehen, soweit sie es für die Prüfung nach Absatz 1 für erforderlich hält und ist berechtigt, Prüfungen auf dem Flughafen durchzuführen. Die Genehmigungsbehörde ist befugt, Einsicht in die Dokumentationen nach § 45b Abs. 2 Satz 2 zu nehmen.

(3)
Die Zuständigkeit anderer Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Flughafen bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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