§ 7 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 7 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Zuständige Stellen | |
(Text alte Fassung) Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsportgeräte wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Beauftragten erteilt. | (Text neue Fassung) Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsportgeräte wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Beauftragten erteilt. |