Änderung § 7 LuftVZO vom 01.07.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 7 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Zuständige Stellen


(Text alte Fassung)

Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsportgeräte wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Beauftragten erteilt.

(Text neue Fassung)

Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsportgeräte wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Beauftragten erteilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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