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Änderung § 24b LuftVZO vom 01.07.2007

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§ 24b LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 24b LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 24b Tauglichkeitsuntersuchungen


(Text alte Fassung)

(1) Erstuntersuchungen für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 werden vom Luftfahrt-Bundesamt oder von den vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Zentren nach § 24e Abs. 4 durchgeführt. Nachuntersuchungen werden vom Luftfahrt-Bundesamt, den vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Zentren nach § 24e Abs. 4 oder von flugmedizinischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 3 durchgeführt.

(2) Erstuntersuchungen für die Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 und Nachuntersuchungen werden vom Luftfahrt-Bundesamt, den vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Zentren nach § 24e Abs. 4 oder flugmedizinischen Sachverständigen nach § 24e Abs. 2 oder 3 durchgeführt.

(3) Vor jeder der in den Absätzen 1 und 2 genannten Untersuchungen ist die Identität des Bewerbers zu prüfen. Bei Nachuntersuchungen ist das letzte Tauglichkeitszeugnis vorzulegen.

(4) Nach jeder Untersuchung sind dem Luftfahrt-Bundesamt in der von ihm festgelegten Form folgende Daten und Einzelbefunde zu übermitteln:

1. bei uneingeschränkter Tauglichkeit

Familienname, Geburtsname,
sonstige frühere Namen, Vorname, Geschlecht, Anschrift, Tauglichkeitszeugnis der ausgestellten Klasse, Referenznummer,

2. bei eingeschränkter Tauglichkeit

zusätzlich zu den Daten nach Nummer 1
die Einzelbefunde, soweit sie zu Auflagen oder zur Verkürzung der Gültigkeitsdauer geführt haben,

3. bei Nichttauglichkeit

zusätzlich zu
den Daten nach Nummer 1 die Bezeichnung der Stelle, die den Befund erhoben hat, und das Datum der Befunderhebung.

(Text neue Fassung)

(1) Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 werden von den nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen Zentren durchgeführt. Untersuchungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sowie sonstige Untersuchungen zur Beurteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit werden von den nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen Zentren oder von den nach § 24e Abs. 3 anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt.

(2) Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2, Untersuchungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sowie sonstige Untersuchungen zur Beurteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit werden von den nach § 24e Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen Zentren oder von den nach § 24e Abs. 2 oder 3 anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt.

(3) Bei der Untersuchung hat der Bewerber seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments nachzuweisen, soweit er dem flugmedizinischen Sachverständigen nicht persönlich bekannt ist. Bei Untersuchungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses ist zusätzlich das letzte Tauglichkeitszeugnis vorzulegen.

(4) Der anerkannte flugmedizinische Sachverständige nach § 24e Abs. 2 oder 3 oder das anerkannte flugmedizinische Zentrum nach § 24e Abs. 4 übermittelt dem Luftfahrt-Bundesamt nach jeder, auch abgebrochenen Untersuchung in der vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegten Form den Familiennamen, den Geburtsnamen und sonstige frühere Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Anschrift des Bewerbers, die Referenznummer, die Bezeichnung der Stelle, die über die Tauglichkeit entschieden hat, den Tag dieser Entscheidung und im Falle der Feststellung der Tauglichkeit das Tauglichkeitszeugnis. Ist keine abschließende Entscheidung getroffen worden, da Tatsachen festgestellt wurden, die Zweifel an der Tauglichkeit des Luftfahrers begründen und eine Überprüfung nach § 24c erforderlich machen, oder ist die Untauglichkeit des Bewerbers festgestellt worden, ist dies ebenfalls zur Eingabe in die Zentrale Luftfahrerdatei nach § 65 des Luftverkehrsgesetzes mitzuteilen.

(5) Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt auf Antrag der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle die ihm nach Absatz 4 übermittelten Daten zum Zweck der Durchführung der Aufsicht nach § 24e Abs. 7 über die nach § 24e Abs. 2 anerkannten Sachverständigen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)