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Änderung § 26a LuftVZO vom 01.07.2007

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§ 26a LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung
§ 26a LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.06.2007 BGBl. I S. 1048
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 26a Voraussetzungen für Verlängerung und Erneuerung der Lizenz


(Text alte Fassung)

(1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz, die sich nach den Bestimmungen der gemäß § 20 Abs. 2 oder 3 anzuwendenden Vorschriften bestimmt, müssen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 fortbestehen; ein Tauglichkeitszeugnis nach § 24a ist vorzulegen. § 24c Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz müssen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und 2 fortbestehen. Ferner sind ein Tauglichkeitszeugnis nach § 24a und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes vorzulegen.

(2) Absatz 1 gilt für die nach § 28 oder § 28a erteilten Anerkennungen sinngemäß.



 (keine frühere Fassung vorhanden)