§ 13 Anforderungen an die Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen
(1) Macht die Prüfbehörde von ihrer Möglichkeit der Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes oder nach § 19 Absatz 10 Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes Gebrauch, fordert sie den Letztverbraucher oder Kunden auf zivilrechtlichem Weg in Textform auf, die überzahlten Entlastungen innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung an die Prüfbehörde auszukehren.