(1) Bei einer Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach
§ 11 Absatz 10 Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes ist ein Forderungsübergang auf den Bund ausgeschlossen, wenn das Energieversorgungsunternehmen mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich seiner Erstattungsansprüche oder Vorauszahlungsansprüche nach
§ 20 oder
§ 22a des Strompreisbremsegesetzes bereits vor Zugang der Aufforderung endabgerechnet hat.