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II. - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMinASBDGAnO)

A. v. 02.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 113
Geltung ab 01.04.2024; FNA: 2031-4-41 Disziplinarrecht

II. Unterrichtung



1Über die Einleitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich zu unterrichten. 2Dazu ist der nach § 17 Absatz 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes zu fertigende Vermerk in Kopie vorzulegen. 3Die Berichtspflichten nach § 35 Absatz 1 und § 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

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