Das
Versicherungsaufsichtsgesetz vom
1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 57 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird das Semikolon und werden die Wörter „abweichend hiervon ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitglied- oder Vertragsstaat in einen anderen überführt wird, während eines Zeitraums von 30 Tagen nach Abnahme des Fahrzeugs durch den Käufer der Bestimmungsmitglied- oder Bestimmungsvertragsstaat als der Mitglied- oder Vertragsstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist" gestrichen.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitglied- oder Vertragsstaat in einen anderen überführt wird, entsprechend der Wahl der für die Haftpflichtversicherung verantwortlichen Person folgender Staat als der Mitglied- oder Vertragsstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist:
- 1.
- der Zulassungsstaat oder
- 2.
- unmittelbar nach der Abnahme des Fahrzeugs durch den Käufer während eines Zeitraums von 30 Tagen der Bestimmungsmitglied- oder Bestimmungsvertragsstaat.
Satz 1 Nummer 2 gilt auch dann, wenn das Fahrzeug im Bestimmungsmitglied- oder Bestimmungsvertragsstaat nicht offiziell zugelassen wurde."
- 2.
- In § 61 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 57 Absatz 2 und 3" durch die Wörter „§ 57 Absatz 2 bis 4" ersetzt.
- 3.
- In § 163 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 2" gestrichen.
- 4.
- In § 211 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern „der Richtlinie 2009/138/EG" die Wörter „in Verbindung mit der jüngsten Veröffentlichung der angepassten Beträge im Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 300 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG" eingefügt.
Eingangsformel AuslPflVNOG * ... des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: --- * Die Artikel 1 bis 5 und 9 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 des ... Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 1). Die Artikel 1 bis 6 und 9 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst sowie zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2023/2631 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen
G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377