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Artikel 2 - Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen (PassDokMAV k.a.Abk.)

V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125; Geltung ab 02.05.2024, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Änderung der Personalausweisverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 2. Mai 2024 PAuswV Anhang 1, Anhang 3

Die Personalausweisverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Anhang 1 wird wie folgt gefasst:

Anhang 1 Muster des Personalausweises

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)

Vorderseite

Muster Personalausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 56)


Rückseite

Muster Personalausweis (BGBl. 2024 I Nr. 125 S. 56)
".

2.
Anhang 3 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Vorbemerkung wird Nummer 8 wie folgt gefasst:

„8.
Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Personalausweis im Datenfeld „Doktorgrad", im vorläufigen Personalausweis im Datenfeld „Name" eingetragen. Die Anzahl der für den Namenseintrag vorgesehenen Zeichen verringert sich um die für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigte Zeichenzahl, sofern diese Eintragung im Datenfeld „Name" vorgenommen wird."

b)
In der Tabelle wird die Zeile „Ordens- und Künstlername" durch die folgenden Zeilen ersetzt:

Datenfelder Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
Schriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm)
UnicodeDoc: 2,4 mm
Schriftgröße 2
Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm)
UnicodeDoc: 2 mm
„Doktorgrad20 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen)
31 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen)
Ordens- und Künstlername2 20 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen)
31 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 32 Zeichen)
2 Gilt nur für den Personalausweis."


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