Tools:
Update via:
Änderung § 22 DDG vom 01.07.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 KuMVDAG am 1. Juli 2026 und Änderungshistorie des DDGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 22 DDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 22 DDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 22 Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150 | (Text neue Fassung)§ 22 Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 |
(1) 1 Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150, wenn Anbieter ihre Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit Unternehmenswebseite bereitstellen oder zur Bereitstellung anbieten, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und die über diese Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern, die sich in der Europäischen Union befinden, anbieten. 2 Satz 1 gilt unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz der Anbieter dieser Dienste und unabhängig vom ansonsten anzuwendenden Recht. | (1) 1 Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde für die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019, wenn Anbieter ihre Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit Unternehmenswebseite bereitstellen oder zur Bereitstellung anbieten, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und die über diese Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern, die sich in der Europäischen Union befinden, anbieten. 2 Satz 1 gilt unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz der Anbieter dieser Dienste und unabhängig vom ansonsten anzuwendenden Recht. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, Organisationen, Verbände und öffentliche Stellen mit Sitz in Deutschland nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1150 zu benennen. (3) 1 Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt arbeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. 2 Auf Anfrage übermitteln sie im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften einander Informationen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16426/al241210-0.htm


