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Änderung § 22a DDG vom 01.07.2026

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§ 22a DDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 22a DDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22a Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1028


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(1) 1 Die einheitliche digitale Zugangsstelle nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 wird bei der Bundesnetzagentur eingerichtet und betrieben. 2 Die einheitliche digitale Zugangsstelle darf die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 bereitgestellten Tätigkeitsdaten nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024, Registrierungsnummern nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 sowie die genauen Anschriften der Einheiten nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 und die URL der Angebote nach Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 automatisch, vorübergehend und transient verarbeiten, soweit dies zwingend erforderlich ist, um den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 genannten Behörden Zugang zu den genannten Daten zu ermöglichen.

(2) Nationaler Koordinator nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 ist die Bundesnetzagentur.

(3) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden derjenigen Länder, die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 eingeführt haben, erstellen und aktualisieren für ihr Hoheitsgebiet die Listen nach Artikel 12 Absatz 1 und nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 und übermitteln sie der einheitlichen digitalen Zugangsstelle. 2 Die einheitliche digitale Zugangsstelle veröffentlicht diese Listen frei zugänglich auf ihrer Internetseite und aktualisiert diese Listen regelmäßig.

(4) Die nach Landesrecht für die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 zuständigen Behörden erfassen je Einheit nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024

1. die Gemeinde nach Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024, in der die Einheit angesiedelt ist, sowie

2. die Höchstzahl der Schlafgelegenheiten, über die die Einheit verfügt.

(5) 1 Die nach Landesrecht für die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 zuständigen Behörden ermöglichen der einheitlichen digitalen Zugangsstelle über eine technische Schnittstelle den Zugang zu den gemäß Absatz 4 erfassten Daten sowie zu der für die jeweilige Einheit nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 erteilten Registrierungsnummer nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024. 2 Die einheitliche digitale Zugangsstelle ist befugt, die Daten nach Absatz 4 und die Registrierungsnummer nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 zu dem in Absatz 6 genannten Zweck bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden abzurufen.

(6) Die einheitliche digitale Zugangsstelle stellt den Statistischen Ämtern des Bundes und derjenigen Länder, die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 eingeführt haben, sowie Eurostat monatlich die in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 genannten Daten automatisiert über eine technische Schnittstelle bereit.