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Änderung § 22c DDG vom 01.07.2026
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| § 22c DDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 22c DDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 22c (neu) | (Text neue Fassung)§ 22c Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 und Durchsetzung des Verbots diskriminierender Bestimmungen |
(1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde 1. nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018, 2. nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018 und 3. für die Durchsetzung des Verbots nach Absatz 2. (2) 1 Dienstleistungserbringer dürfen keine allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die diskriminierende Bestimmungen enthalten, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhen. 2 Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind. |
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