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Änderung § 22c DDG vom 01.07.2026

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§ 22c DDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 22c DDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22c Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 und Durchsetzung des Verbots diskriminierender Bestimmungen


vorherige Änderung

 


(1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde

1. nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018,

2. nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018 und

3. für die Durchsetzung des Verbots nach Absatz 2.

(2) 1 Dienstleistungserbringer dürfen keine allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die diskriminierende Bestimmungen enthalten, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhen. 2 Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.


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