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Änderung § 31 DDG vom 01.07.2026
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| § 31 DDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 31 DDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 31 Rechtsbehelfe | |
(1) Widerspruch und Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden zum Vollzug der Verordnung (EU) 2022/2065 haben keine aufschiebende Wirkung. | |
| (Text alte Fassung) (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist. | (Text neue Fassung) (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist. (3) 1 Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach § 22c Absatz 1 gelten die §§ 13 bis 28 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, entsprechend, sofern die Bundesnetzagentur die Entscheidung nach § 28 Absatz 3 oder nach § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 202 Absatz 1, 2 oder 5 oder in Verbindung mit § 207 des Telekommunikationsgesetzes trifft. 2 Im Übrigen bleiben bei Entscheidungen nach Satz 1 die Vorschriften nach Absatz 2 und die Vorschriften über Rechtsbehelfe bei Verwaltungsmaßnahmen unberührt. |
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