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Änderung § 32 DDG vom 01.07.2026
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| § 32 DDG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 32 DDG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 32 Verwaltungsverfahren | |
(1) 1 Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden sind zu begründen. 2 Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf den Beteiligten bekannt zu geben. (2) 1 Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden in Form von Allgemeinverfügungen sind öffentlich bekannt zu geben. 2 Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass 1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der jeweils anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörde veröffentlicht wird und 2. Folgendes im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wird: a) der verfügende Teil der Allgemeinverfügung, b) die Rechtsbehelfsbelehrung und c) ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der jeweiligen Internetseite. | |
| (Text alte Fassung) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist. | (Text neue Fassung) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist. |
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