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Änderung § 32 DDG vom 01.07.2026

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§ 32 DDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 32 DDG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Verwaltungsverfahren


(1) 1 Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden sind zu begründen. 2 Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf den Beteiligten bekannt zu geben.

(2) 1 Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden in Form von Allgemeinverfügungen sind öffentlich bekannt zu geben. 2 Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass

1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der jeweils anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörde veröffentlicht wird und

2. Folgendes im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wird:

a) der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,

b) die Rechtsbehelfsbelehrung und

c) ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der jeweiligen Internetseite.

(Text alte Fassung)

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22 zuständig ist.

(Text neue Fassung)

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist.