Zitierungen von § 22b DDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22b DDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 DDG Information der Öffentlichkeit (vom 01.07.2026)
... 1 und 2 geltend entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist. (4) Sofern die Bundesnetzagentur ...
§ 30 DDG Befugnisse der Bundesnetzagentur (vom 01.07.2026)
... verdeckter Identität. (4) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie 1. bei einem Verstoß von ...
§ 31 DDG Rechtsbehelfe (vom 01.07.2026)
... (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist. (3) Bei Rechtsbehelfen gegen ...
§ 32 DDG Verwaltungsverfahren (vom 01.07.2026)
... 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 138
Artikel 1 KuMVDAG Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes
... anzuwendenden Recht." 3. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a bis 22c eingefügt: „§ 22a Durchführung der Verordnung (EU) ... 2024 genannten Daten automatisiert über eine technische Schnittstelle bereit. § 22b Behörden zur Durchsetzung von Pflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1028 (1) ... 1 und 2 geltend entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist. (4) Sofern die Bundesnetzagentur nach ... verdeckter Identität. (4) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie 1. bei einem Verstoß von ... Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist. (3) Bei Rechtsbehelfen gegen eine ... 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist." 8. § 33 wird wie folgt ...


Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed