Tools:
Update via:
Zitierungen von Artikel 17 Datenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 DatenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DatenV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 18 DatenV Erfüllung von Datenverlangen
... der Daten unterrichtet; c) das Verlangen erfüllt nicht die Voraussetzungen nach Artikel 17 Absätze 1 und 2. (3) Wenn der Dateninhaber das Verlangen gemäß Absatz 2 ...
Artikel 21 DatenV Weitergabe von im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Notwendigkeiten erhaltenen Daten an Forschungseinrichtungen oder statistische Ämter
... Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank oder die Einrichtungen der Union nach Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 19 gelten. (4) Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe c können ...
Artikel 22 DatenV Amtshilfe und grenzüberschreitende Zusammenarbeit
... niedergelassen ist, geprüft. (4) Nach Prüfung des Verlangens im Lichte der in Artikel 17 festgelegten Anforderungen ergreift die jeweils zuständige Behörde unverzüglich ...
Zitat in folgenden Normen
Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG)
Artikel 1 G. v. 26.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 157
§ 2 DADG Zuständige Behörde; Aufgaben
... der von öffentlichen Stellen im Fall außergewöhnlicher Notwendigkeit nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe g der Datenverordnung gestellten Datenverlangen, 5. übermittelt der Europäischen Kommission auf ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
ABl. L, 2025/90691, 09.09.2025
Berichtigung DatenVBer
... oder verbundenen Unternehmen des Dateninhabers, diskriminieren." 17. Seite 50, Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe g : Anstatt: „g) sofern das Verlangen durch eine öffentliche ...
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16453/v331481.htm
