Tools:
Update via:
Änderung § 99 AusbauBAusbV vom 01.08.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 BauBerÄndV am 1. August 2026 und Änderungshistorie der AusbauBAusbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 99 AusbauBAusbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2026 geltenden Fassung | § 99 AusbauBAusbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2026 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 99 Mündliche Ergänzungsprüfung | |
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) 1 Dem Antrag ist stattzugeben, 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a) 'Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten', b) 'Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten' oder c) 'Wirtschafts- und Sozialkunde', 2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und | |
| (Text alte Fassung) 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. | (Text neue Fassung) 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. |
2 Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 101 den Ausschlag geben kann. (4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. | |
(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. | (5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16464/al242400-0.htm


