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Änderung Anlage 2 AusbauBAusbV vom 01.08.2026

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Anlage 2 AusbauBAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2026 geltenden Fassung
Anlage 2 AusbauBAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin


(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 289 ff.)