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Änderung Anlage 4 AusbauBAusbV vom 01.08.2026

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Anlage 4 AusbauBAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2026 geltenden Fassung
Anlage 4 AusbauBAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin


(siehe BGBl. 2024 I Nr. 179 S. 317 ff.)