Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung (IntWÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Juni 2024 GVG § 120b

In § 120b Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und unzulässiger Interessenwahrnehmung (§ 108f des Strafgesetzbuches)" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 IntWÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntWÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 34 JusWeDigG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 190 ) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 130c der ...


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