Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben

Eingangsformel - SVG-KOV-Anpassungsverordnung 2024 (SVG-KOV-AnpV 2024)

V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 198
Geltung ab 01.07.2024 bis 31.12.2024; FNA: 53-12-2 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung

Eingangsformel



Auf Grund des § 108 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3957) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:



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