1Der monatliche Pauschbetrag aus
§ 15 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung beträgt 27 bis 173 Euro.
2Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplikation von 2,664 Euro mit der auf Grund einer Rechtsverordnung nach
§ 24a Buchstabe d des Bundesversorgungsgesetzes für den jeweiligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewertungszahl.