Artikel 12 - Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (SBGGEG k.a.Abk.)

Artikel 12 Evaluierung



Die Bundesregierung wird die Auswirkung der Regelungen in den Artikeln 1 bis 9 dieses Gesetzes innerhalb von fünf Jahren nach dem 1. November 2024 überprüfen und dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis dieser Evaluierung einen Bericht vorlegen.



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