(1) Bei der Aufstellung des Haushaltsplans wird der Sollansatz für das Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer entsprechend dem Berechnungsverfahren nach §
1 auf der Grundlage der voraussichtlichen Verbrauchsmenge von Alkopops und unter Berücksichtigung von Absatz 2 veranschlagt.
(2) Die Differenz zwischen dem Sollansatz eines Haushaltsjahres und dem für dieses Haushaltsjahr nach §
1 ermittelten Ist-Netto-Mehraufkommen sowie die Differenz zwischen dem Sollansatz eines Haushaltsjahres und den tatsächlichen Ausgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für Maßnahmen der Suchtprävention (§
4 Satz 1 des
Alkopopsteuergesetzes) werden jeweils mit dem Sollansatz für das übernächste Haushaltsjahr verrechnet.