Auf Grund des § 6 des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 vom
20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 388) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundestages:
Die Anwendung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 wird im Rahmen der veranschlagten Ansätze auf die Förderung von Unternehmensgründungen und -nachfolgen von gemeinnützigen kleinen und mittleren Unternehmen ohne Körperschaftsteuerpflicht erstreckt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung**) in Kraft. Sie tritt am Tag der Verkündung des
ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2025, frühestens jedoch am 31. Dezember 2024, außer Kraft. *)
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- Anm. d. Red.: Das ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2025 vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 53) wurde am 25. Februar 2025 verkündet.
- **)
- Die Verkündung erfolgte am 27. Juni 2024.