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Synopse aller Änderungen des EGAO am 01.01.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2020 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGAO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EGAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
EGAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzwesens
    Artikel 1 bis 38 (Änderung von Vorschriften)
Zweiter Abschnitt Anpassung weiterer Bundesgesetze
    Artikel 39 bis 96 (Änderung von Vorschriften)
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
    Artikel 97 Übergangsvorschriften
       § 1 Begonnene Verfahren
       § 1a Steuerlich unschädliche Betätigungen
       § 1b Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
       § 1c Krankenhäuser
       § 1d Steuerbegünstigte Zwecke
       § 1e Zweckbetriebe
       § 1f Satzung
       § 2 Fristen
       § 3 Grunderwerbsteuer, Feuerschutzsteuer
       § 4 Mitteilungsverordnung
       § 5 Zeitpunkt der Einführung des steuerlichen Identifikationsmerkmals
       § 6 Zahlungszeitpunkt bei Scheckzahlung
       § 7 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
       § 8 Verspätungszuschlag
       § 9 Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten
       § 9a Absehen von Steuerfestsetzung, Abrundung
       § 10 Festsetzungsverjährung
       § 10a Erklärungspflicht
       § 10b Gesonderte Feststellungen
       § 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
       § 11 Haftung
       § 11a Insolvenzverfahren
       § 11b Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens
       § 12 Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung
       § 13 Sicherungsgeld
       § 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen
       § 14 Zahlungsverjährung
       § 15 Zinsen
       § 16 Säumniszuschläge
       § 17 Angabe des Schuldgrunds
       § 17a Kosten der Vollstreckung
       § 17b Eidesstattliche Versicherung
       § 17c Pfändung fortlaufender Bezüge
       § 17d Zwangsgeld
       § 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten oder Lebenspartnern
       § 18 Außergerichtliche Rechtsbehelfe
       § 18a Erledigung von Massenrechtsbehelfen und Massenanträgen
       § 19
       § 19a Aufbewahrungsfristen
       § 19b Zugriff auf datenverarbeitungsgestützte Buchführungssysteme
       § 20 Verweisungserfordernis bei Blankettvorschriften
       § 21 Steueranmeldungen in Euro
       § 22 Mitwirkungspflichten der Beteiligten; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
       § 23 Verfolgungsverjährung
       § 24 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung
       § 25 Erteilung einer verbindlichen Auskunft
       § 26 Kontenabrufmöglichkeit und Kontenwahrheit
       § 27 Elektronische Datenübermittlung an Finanzbehörden
       § 28 Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten
       § 29 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
       § 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme
       § 31 Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen
       § 32 Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 33 Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen
       Artikel 97a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
       Artikel 98
       Artikel 99 Ermächtigungen
       Artikel 100
       Artikel 101 Berlin-Klausel
       Artikel 102 Inkrafttreten

§ 19b Zugriff auf datenverarbeitungsgestützte Buchführungssysteme


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 146 Abs. 5, § 147 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 200 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden.



(1) § 146 Abs. 5, § 147 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 200 Abs. 1 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) sind ab dem 1. Januar 2002 anzuwenden.

(2) § 147 Absatz 6 Satz 6 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) gilt für aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum 1. Januar 2020 noch nicht abgelaufen ist.


(heute geltende Fassung) 

§ 27 Elektronische Datenübermittlung an Finanzbehörden


(1) 1 § 72a Absatz 1 bis 3, § 87a Absatz 6, die §§ 87b bis 87e und 150 Absatz 6 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn Daten nach dem 31. Dezember 2016 auf Grund gesetzlicher Vorschriften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über amtlich bestimmte Schnittstellen an Finanzbehörden zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden. 2 Für Daten im Sinne des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 2017 zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden, sind § 150 Absatz 6 und 7 der Abgabenordnung und die Vorschriften der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in der jeweils am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) § 72a Absatz 4, die §§ 93c, 93d und 171 Absatz 10a sowie die §§ 175b und 203a der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31. Dezember 2016 auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten als mitteilungspflichtiger Stelle elektronisch an Finanzbehörden zu übermitteln sind.

(3) § 175b Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn Daten im Sinne des § 93c der Abgabenordnung der Finanzbehörde nach dem 24. Juni 2017 zugehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(4) 1 Den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 138 Absatz 1b Satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Auskünfte im Sinne des § 138 Absatz 1b Satz 1 der Abgabenordnung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33 (neu)




§ 33 Mitteilungspflicht bei Steuergestaltungen


vorherige Änderung

 


(1) § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung sind ab dem 1. Juli 2020 in allen Fällen anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung maßgebliche Ereignis nach dem 30. Juni 2020 eingetreten ist.

(2) Wurde der erste Schritt einer mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach dem 24. Juni 2018 und vor dem 1. Juli 2020 umgesetzt, sind § 102 Absatz 4 Satz 3 und die §§ 138d bis 138k der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ab dem 1. Juli 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitteilung abweichend von § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung innerhalb von zwei Monaten nach dem 30. Juni 2020 zu erstatten ist.

(3) § 379 Absatz 2 Nummer 1e bis 1g sowie Absatz 7 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung ist ab dem 1. Juli 2020 in allen Fällen anzuwenden, in denen das nach § 138f Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung maßgebliche Ereignis nach dem 30. Juni 2020 eingetreten ist.

(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen erstattet dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages jährlich zum 1. Juni, erstmals zum 1. Juni 2021, Bericht über

1. die Anzahl der im vorangegangen Kalenderjahr beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangenen Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen,

2. die Fallgestaltungen, deren Prüfung Anlass dafür war,

a) dem Bundeskabinett im vorangegangenen Kalenderjahr eine Gesetzesinitiative vorzuschlagen,

b) ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen oder einen im Bundessteuerblatt zu veröffentlichenden gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder im vorangegangenen Kalenderjahr zu erlassen oder zu ändern.

2 In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 ist die Fallgestaltung im Bericht abstrakt zu beschreiben.