§ 30 - Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)

G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme


§ 30 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die §§ 146a und 379 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung sowie § 379 Absatz 5 und 6 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung sind erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden. 2Die Mitteilung nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist für elektronische Aufzeichnungssysteme, die der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 2020 angeschafft hat, bis zum 31. Januar 2020 zu erstatten.

(2) 1§ 146b der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist nach Ablauf des 31. Dezember 2017 anzuwenden. 2§ 146b Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung ist in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Datenübermittlung über die einheitliche Schnittstelle verlangt werden kann oder dass diese auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden muss. 3§ 146b Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung ist erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden.

(3) 1Wurden Registrierkassen nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft, die den Anforderungen des BMF-Schreibens vom 26. November 2010 (BStBl. 2I S. 1342) entsprechen und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, so dass sie die Anforderungen des § 146a der Abgabenordnung nicht erfüllen, dürfen diese Registrierkassen bis zum 31. Dezember 2022 abweichend von den § 146a und § 379 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Abgabenordnung weiter verwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) G. v. 23. Juni 2017 BGBl. I S. 1682 m.W.v. 25. Juni 2017

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Frühere Fassungen von § 30 EGAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.06.2017Artikel 3 Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
aktuell vorher 29.12.2016Artikel 2 Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3152
aktuellvor 29.12.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 30 EGAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 EGAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3152
Artikel 2 StManSchG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird folgender § 30 angefügt: „§ 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und ... 3000) geändert worden ist, wird folgender § 30 angefügt: „§ 30 Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels ...

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 3 StUmgBG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... 93c der Abgabenordnung der Finanzbehörde nach dem 24. Juni 2017 zugehen." 8. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 146a und 379 Absatz 1 Satz 1 und ...


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