Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der Einführung des Identifikationsmerkmals nach §
139a Abs. 1 der
Abgabenordnung. Die Festlegung der Zeitpunkte für die ausschließliche Verwendung des Identifikationsmerkmals im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie der Verbrauchsteuern bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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Artikel 1 V. v. 28.11.2006 BGBl. I S. 2726; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1722, 2017 I 2092, 2018 I 557
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293